Freie Wähler für Wittenberg e.V. - FREIE WÄHLER
Satzung vom 6. 5. 2004
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Freie Wähler für Wittenberg e.V. - FREIE WÄHLER".
- Die einzelnen Ortsgruppen der Freien Wähler im Landkreis Wittenberg treten zur besseren
Unterscheidung unter dem Namen „FREIE WÄHLER“ mit dem jeweiligen Ortsnamen als Zusatz auf.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg und ist in das Vereinsregister am
Amtsgericht Wittenberg unter 766 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Die Wählergemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Wittenberger Bürgern,
die sich für das Wohl ihrer Stadt verantwortlich engagieren wollen. Der Verein arbeitet
überkonfessionell und politisch unabhängig.
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Der Verein will die Interessen der Lutherstadt Wittenberg und das Wohl der Bürger ihrer
Stadt fördern, indem er
- an der Information und kommunalpolitischen Meinungsbildung der Bürger mitwirkt,
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die Bürger über kommunalpolitische Fragen und Entscheidungen sach- und fachbezogen im
Bewusstsein seiner Verantwortung für das Gemeinwesen aufklärt,
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Bürgern die Möglichkeit bietet, sich außerhalb der großen politischen Parteien im Rahmen des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verantwortung für die Lutherstadt Wittenberg, dem Landkreis und ihre Bürger an kommunalpolitischen Entscheidungen im Rahmen der
Gemeindeordnung von Sachsen-Anhalt zu beteiligen,
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die politische Bildung der Bürger durch Vorträge und Veranstaltungen fördert.
§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff.
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Soweit es für
die Erfüllung dieser Ziele erforderlich ist, kann der Verein Rücklagen bilden.
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Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein erstrebt keine Gewinne für
seine Mitglieder. Diese dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinne oder sonstige
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
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Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unangemessen hohe Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft steht juristischen und natürlichen Personen offen, die sich zum Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland bekennen, mit Ausnahme der Mitglieder rechts- oder linksradikaler Parteien oder Gruppierungen.
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluß des
Vorstandes erworben. Eine Begründung bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann erfolgen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
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durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person
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durch Austritt, der mittels eingeschriebenem Brief oder Übergabe der Austrittserklärung an ein
Vorstandsmitglied gegen Empfangsbestätigung zum Quartalsende unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden muss.
Der Austritt innerhalb eines Geschäftsjahres entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Betrages für das laufende Geschäftsjahr.
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durch Ausschluss des Mitgliedes bei Verstoß gegen die Satzung, wenn das Mitglied grob gegen
die Vereinsinteressen handelt, die Mitgliedschaft durch Täuschung erlangt hat oder mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als zwei Jahre in Verzug geraten ist.
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Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Dem Betroffenen ist
zuvor binnen 4 Wochen die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Gegen den Beschluß
über einen Ausschluss ist Widerspruch möglich. Über einen Widerspruch beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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Ausgeschlossene oder ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Organe
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Die Organe des Vereins sind
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Der Beirat
§ 7
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Wahl und Entlastung des Vorstandes,
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
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Verabschiedung des Haushaltsplanes und Entlastung der Jahresrechnung
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Satzungsänderungen
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Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
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Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
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Widerspruchsentscheidung bei Ausschluss von Mitgliedern,
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich, spätestens im 5.Monat eines Jahres, statt.
Die Einladung ergeht durch den Vorstand. Das Einladungsschreiben soll den Mitgliedern unter der
Angabe der vorgesehen Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher zugehen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft es das Interesse des Vereins
erfordert. Sie können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Zweckes verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sofern nicht etwas anders
bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jede
anwesende Person hat nur eine Stimme.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern
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1.Vorsitzender
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2.Vorsitzender
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Schriftführer
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Presse/Öffentlichkeitsarbeit
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Kassierer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
gewählt; mehrfache Wahl ist zulässig.
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn in der Öffentlichkeit
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelberechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur folgenden Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies ist insbesondere
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Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Vorlage eines Rechenschaftsberichtes
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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Aufstellung eines Haushaltsplanes und Vorlage der Jahresrechnung an die
Mitgliederversammlung
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Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder
anwesend ist.
§ 9
Finanzierung
- Der Verein finanziert sich aus
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einen Jahresbeitrag seiner Mitglieder, dessen Höhe und Fälligkeit durch den Vorstand
festgesetzt wird.
- privaten Spenden von Einzelpersonen und Wirtschaftsunternehmen
§ 10
Kassenprüfung
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Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Die ordentliche Mitgliederversammlung
wählt jährlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Kassenprüfer, wobei die
Amtszeit zwei Jahre beträgt. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Bücher des
Kassierers einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben auf der ihrer
Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht
abzugeben.
§ 11
Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sein müssen. Der Beschluss der Auflösung
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, soll innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal einge-
laden werden. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem "Hospizverein Endlich-Leben e.V." zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Satzung gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
§ 13
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die konstituierende Sitzung des Vereins in Kraft.
geä. am 18.02.2011, Lutherstadt Wittenberg